ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für den Güterkraftverkehrs- und Logistikunternehmer

 

P. 1

Geltungsbereich

1. Diese Bedingungen gelten für Frachtverträge gemäß PP. 407 bis 449 und PP. 452 bis 452 d HGB (multimodaler Verkehr) im gewerblichen Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie für den Selbsteintritt des Spediteurs gemäß P. 458 HGB. Für andere Speditionsverträge und für Lagerverträge sowie für Verträge über speditionsübliche logistische

Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stellen, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) in ihrer jeweils

gültige Fassung nach Maßgabe der unter P. 10 aufgeführten abweichenden Regelungen zur Besorgung von Versicherungen.

Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung

Oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (z.B. Aufbügeln von Konfektion, Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes). Auf die Haftungsbegrenzungen gemäß P. 10 wird besonders hingewiesen. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich

- Verpackungsarbeiten

- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung

betreffen.

2. Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden

Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstellen,

sowie im Kabotage Verkehr in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie des EWR sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgtiedsstaates diesen Bedingungen

entgegenstellen.

3. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßgabe des P. 13

4. Dir Besonderheiten des Entsorgungsverkehrs sind in P. 15 geregelt.

5. Die Bedingungen finden nur im Verkehr zwischen Kaufleuten Anwendung.

6. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich

des GüKG unterliegen.

P. 2

Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung Der Absender unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung

über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör;

Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Absenders nach PP. 5, 7 und

15 bleibt hiervon unberührt. Der Frachtführer verpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

P. 3

Übergabe des Gutes

1. Der Absender hat dem Frachtführer das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand

gemäß P. 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (PP. 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben.

2. Führt der Frachtführer die Beförderung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 durch, nachdem er den Absender auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Absender

zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die dem Frachtführer durch diese Mängel entstanden sind. In einem solchen Fall trägt der Frachtführer einen entsprechenden Vorbehalt

in den Frachtbrief oder das andere Begleitpapier ein.

Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Frachtführer, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist.

3. Der Frachtführer ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes

nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen

Ersatz zu leisten.

4. Wird vom Frachtführer eine schädliche Bestätigung dieser Angaben gemäß Abs. 3 verlangt,

kann dieser eine Überprüfung aber nicht vornehmen, erfolgt die Beseitigung durch den Frachtführer unter Vorbehalt.

5. Nimmt der Frachtführer ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen

aufweist, so kann er verlangen, daß der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

P. 4

Frachtbrief/Begleitpapier

1. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des P. 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z. B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden.

2. Füllt der Frachtführer auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender

für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen.

3. Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

P. 5

Verladen und Entladen

1. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die

Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Frachtführer ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine

Beförderungssichere Verladung durch den Frachtführer erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. Die Entladung durch den Frachtführer ist ebenfalls vergütungspflichtig.

2. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren

Massengütern) eines Auftraggebers mit Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem

Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maxi

mal 2 Stunden für die Beladung und maximal 2 Stunden für die Entladung. Bei Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden.

3. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der

Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung.

4. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapier erhält.

5. Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Riskobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld).

P. 6

Rechte des Frachtführers bei Nichteinhaltung

1. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß P. 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, die folgenden Wortlaut hat:

Betrifft Frachtvertrag vom ........ (Datum),

Frachtbrief Nr. ........................,

Begleitpapier (Lieferschein etc.)-Nr. ...................

Das Fahrzeug, mit dem amtlichen Kennzeichen stand am ........ (Datum) vereinbarungsgemäß um ..... Uhr an der vereinbarten Ladestelle.

Die vertraglich vereinbarte Ladefrist ist um ..... Uhr abgelaufen, ohne daß Arbeiten zur Beladung des Fahrzeugs vorgenommen wurden. Gemäß P. 417 Abs. 1 BGB setze ich hiermit eine Nachfrist bis ..... Uhr. Ich beabsichtige nicht, länger als über den angegebenen Zeitpunkt hinaus zu warten. Sollte bis dahin die Beladung nicht abgeschlossen sein, mache ich mein gesetzliches Recht zur Kündigung des Beförderungsvertrages mit den Folgen der PP. 417 Abs. 2, 415 Abs. 2 HGB geltend.

 

2. Ist nach Ablauf der Nachfrist die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der Nachfrist die Teilbeförderung gemäß P. 416 HGB durchgeführt.

3. Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis.

Der Absender teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will.

4. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In

diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. P. 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

P. 7

Gefährliches Gut

Der Absender hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen

zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVS, so sind die Klasse und die Nummern des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVS in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben; eine Mitteilungsmöglichkeit bei Abruf besteht für den Absender nur, wenn ihm eine vorherige Mitteilung nicht möglich ist.

P. 8

Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem

Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und

Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

P. 9

Verzug, Aufrechnung

1. Zahlungsverzug tritt ein, ohne daß es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach

Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der Frachtführer darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in

Höhe von 2% über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins.

2. Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung des Frachtvertrages entstanden sind, werden vom Frachtführer schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend.

3. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag, und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur

mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

P. 10

Haftung und Versicherung

I. Haftung aus Frachtverträgen

1. Der Frachtführer und der Spediteur, der die Beförderung des Gutes im Selbsteintritt ausführt, haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der

Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht Die Entschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht.

2. Wird der Frachtführer vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von P. 437 HGB. Eine weitergehende Haftung

gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

II. Haftung aus Speditionsverträgen, Lagerverträgen und Verträgen über logistische Dienstleistungen.

1. Für die Haftung aus Speditionsverträgen, die nicht unter 1 Abs. (1) fallen (Selbsteintritt),aus Lagerverträgen sowie aus Verträgen über speditionsübliche logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) mit

Ausnahme der Regelungen über die Besorgung von Versicherungen im Sinne der Ziffer 29 ADSP.

Für die Eindeckung von Versicherungen gelten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Vorschriften (P. 454 Abs. 2 und P. 472 Abs. 1 HGB) ausschließlich die Regelungen gemäß

P. 10 III dieser Bedingungen.

2. Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nichtspeditionsüblich sind, (z.B. Aufbügeln von Konfektion,

Montage von Teilen, Veränderungen des Gutes) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts mit der Maßgabe, daß Schadensersatzansprüche

nur geltend gemacht werden können, wenn der Schadensfall vom Auftragnehmer oder seinen Leuten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

Diese vorgenannte Haftungsbeschränkung betrifft nur solche Schäden, für die der Auftraggeber eine Schadenversicherung (z.B. Transportversicherung, Feuerversicherung)

abgeschlossen hat, die nach dein vereinbarten Bedingungen diese Schäden ersetzen muß. Die gesetzliche Haftung für fahrlässig verursachte Schäden ist in jedem Fall beschränkt

auf einen Betrag von Euro 1 Mio. je Schadenereignis.

III. Versicherung

1. Haftpflichtversicherung

a. Der Frachtführer hat sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen, Umfang zu versichern.

Die Versicherung, der Frachtführerhaftung hat den Anforderungen der Pflichtversicherung zu entsprechen.

b. Zur Abdeckung der Haftung aus Speditions- und Lagerverträgen sowie Verträgen über logistische Dienstleistungen nach diesen Bedingungen schließt der Aufragnehmer Versicherungsschutz zu marktüblichen Bedingungen mit einer Deckungssumme von mindestens Euro 1 Mio. je Schadensfall ab. Die Begrenzung der

Höchstersatzleistung des Versicherers auf Euro 7,5 Mio. für ein Schadenereignis, das mehrere Auftraggeber betrifft, ist zulässig.

c. Die jeweilige Haftpflichtpolice muß sicherstellen, daß für den Versicherungsvertrag insgesamt (auch für den Bereich der Speditions- und Lagerverträge) die Bestimmungen der Pflichtversicherung, gemäß P. 158 b Versicherungsvertragsgesetz

(VVG) angewendet werden und der Geschädigte den Haftpflichtversicherer direkt in Anspruch nehmen kann.

Diese Erweiterung des Versicherungsumfanges gilt nicht für die Haftpflichtversicherung in Bezug auf logistische Dienstleistungen, die nicht speditionsüblich sind

gemäß P. 1 Abs.1 S.3 in Verbindung mit P. 10 11 Abs. 2 dieser Bedingungen. Der Auftraggeber kann einen entsprechenden Versicherungsnachweis verlangen.

2. Schadenversicherung Im Rahmen abgeschlossener Speditionsverträge oder Lagervertrgedeckt der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers (vergl. PP. 454 Abs. 2 und 472

Abs. 1 HGB ) eine auf das Gut bezogene Schadenversicherung, z.B. eine Allgefahrenversicherung für Wareninteressenten, zu marktüblichen Bedingungen auf Rechnung des Auftraggebers ein. Diese Allgefahrenversicherung wird auf der Grundlage der international anerkannten ADS Güterschadenbedingungen eingedeckt und umfasst Transporte sowie Lagerungen. Liegt der Übernahme- oder Ablieferungsort oder der Ort der verfügten Lagerung innerhalb der

Europäischen Union, umfasst die Deckung grundsätzlich auch Güterfolgeschäden sowie reine Vermögensschäden, sofern diese nach den auf den Speditions- oder Lagervertrag

anwendbaren deutschen gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer dem Grunde nach zu vertreten sind, jeweils bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.

Individuelle Vereinbarungen auf weitergehenden Versicherungsschutz sind in Absprache mit dem Versicherer möglich.

P. 11

Nachnahme

1. Die Vereinbarung, einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder

einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist.

2. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar oder per Euroscheck in garantierter Höhe einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der

Frachtführer beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung hat der Frachtführer einen Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet P. 419 Abs. 3 HGB Anwendung.

P. 12

Pfandrecht

Hinsichtlich des Pfandrechts gilt die Regelung des P. 441 HGB.

P. 13

Lohnfuhrvertrag

1. Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Unternehmer und Auftraggeber darüber einig sind, daß der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt.

2. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechende Anwendung

mit der Maßgabe, daß der Unternehmer nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein an

derer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

P. 14

Paletten

1. Die Verpflichtung des Frachtführers aus dem Beförderungsvertrag umfasst keine Gestellung

von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten.

2. Soll Paletten Tausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf  des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Palettenbegleitschein festzuhalten. Der Paletten tausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Frachtführers, die mit dein Frachtentgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug um Zug Palettentauschregelungen nach Abs. 3.

3. Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger

erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug um Zug

Palettentauschregelungen.

4. Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

P. 15

Entsorgungstransporte

Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und

Frachtführer verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie

den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Frachtführer – spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages - mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/ Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. Der Frachtführer hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist P. 6 dieser Bedingungen zu beachten.

P. 16

Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz des Frachtführers. Hat der Frachtführer mehrere Niederlassungen, so ist Erfüllungsort diejenige Niederlassung, auf die der Auftrag gerichtet ist.

P. 17

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Frachtführers, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Frachtführer

mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.

P. 18

Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

P. 19

Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER BUNDESFACHGRUPPE SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN

(AGB-BSK Kran und Transport)

 

I.  Allgemeiner Teil

1.  Allen unseren Kran- und Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF oder MÜ)

2.  Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:

2.1. Leistungstyp 1 - Krangestellung

Krangestellung bezeichnet die Überlassung von Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.

2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit

Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte Schwergutumschlag mit Hilfe eins Kranes.

3.  Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

4.  Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart, Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung. Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf, Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils neuester Fassung.

5.  Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.

6.  Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.

7.  Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt: Verkehrslenkende Maßnahmen.

8.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

9.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Be¬stimmungen.

10.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.

11.  Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangene Arbeitstag Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich zu vergüten ist.

 

II. BESONDERER TEIL

1. Abschnitt

Krangestellung

Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden.

12.2 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.

12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Auftragnehmers - außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Abschnitt

Kranarbeiten und Transportleistungen

Pflichten des Auftragnehmers und Haftung

13. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.

15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmer Auftragnehmers in der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes.

15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Einrede der Summen mäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von € 500.000,- sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von € 125.000,-, jeweils pro Schadenereignis.

16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.

17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.

17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen Versicherungsbedingungen.

Pflichten des Auftraggebers und Haftung

18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.

19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder andere nicht erkennbare Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.)hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.

Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.

21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.

22. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

 

III. Schlussbestimmungen

23. Die Leistungen des Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.

24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.

25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.

26. Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.

27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

 

 



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